Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Stand vom: 14.02.2020
I. | II. | III. | IV. | V. | VI. | VII. | VIII. | IX. | X. | XI. | XII. |
I. Geltungsbereich
1. Für alle mit Genzel CAD-Service abzuschließenden erstmalige, laufende und künftige Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Genzel CAD-Service erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Genzel CAD-Service ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.
II. Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand von Genzel CAD-Service ist die Vermittlung von Arbeitsleistungen zur Erstellung und Bearbeitung von digitalen CAD Daten.
2. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von Genzel CAD-Service im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers – entsprechend der im Angebot beschriebenen Qualität – an die Lieferanten von Genzel CAD-Service weitergeleitet.
III. Gewährleistung
1. Genzel CAD-Service verpflichtet sich immer die im Angebot beschriebenen Qualitäten zu ordern.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übermittelten Daten unverzüglich nach der Übermittlung per Email oder Datenträger zu überprüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
3. Bei begründeten Reklamationen wird eine Nachbesserung vorgenommen. Erst wenn eine solche Nachbesserung unmöglich, mindestens zwei Versuche fehlgeschlagen sind, sich unzumutbar verzögert oder dem Unternehmen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber verweigert wurde, steht dem Auftraggeber wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu.
4. Ein Fehler liegt nicht vor, wenn falsche oder fehlerhafte Vorlagen bzw. Arbeitsanweisungen seitens des Auftraggebers zugrunde liegen.
5. Sollten Fehler bei der Ausführung eines Auftrages entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrages zu verweigern.
IV. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte wie Urheber- oder Leistungsschutzrecht sowie sonstige Rechte an den von ihm gestellten Vorlagen bzw. digitalen Daten erworben hat und frei im Sinne der Auftragsvergabe darüber verfügen kann.
2. Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen bei dem Unternehmen entstehen können.
3. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und technisch einwandfreie Anlieferung der Bearbeitungsvorlagen allein verantwortlich. Dies beinhaltet auch eventuell benötigte technische Beschreibungen oder digitale Daten. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Übermittlung der Vorlagen.
V. Rücktrittsrecht /Stornierung
1. Genzel CAD-Service erbringt Leistungen nur auf Grund eines individuellen Kundenauftrages. Es ist somit nicht möglich von einer bereits schriftlich getätigten Auftragsvergabe zurück zu treten.
2. Sofern der Kunde die Kosten bereits erbrachter Tätigkeiten übernimmt, kann im begründeten Einzelfall von vorstehender Ziffer 1 abgewichen werden.
VI. Preise
Es gelten stets ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden schriftlichen Angebotspreise.
VII. Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag zwischen Genzel CAD-Service und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder eMail seitens des Unternehmens oder durch Erfüllung des Auftrages seitens Genzel CAD-Service zustande. Genzel CAD-Service hat das Recht noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von Genzel CAD-Service schriftlich bestätigt sind.
3. Für die Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Angebotspreise des Unternehmens.
VIII. Haftung
1. Genzel CAD-Service haftet nicht für die wunschgemäße Verwendung der erstellten Daten, die Erreichung einer bestimmten Zielsetzung des Auftraggebers oder termingerechte Auftragserfüllung.
2. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Genzel CAD-Service nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Genzel CAD-Service.
3. In allen anderen Fällen haftet Genzel CAD-Service nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt wurden. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von Genzel CAD-Service. Genzel CAD-Service ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für den Auftraggeber zuständigen Gericht geltend zu machen.
2. Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.
X. Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
XI. Zahlungen
1. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von Genzel CAD-Service angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Genzel CAD-Service die weitere Ausführung eines Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen oder entgegenstehend früherer Vereinbarung, eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.
3. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab dem siebten Kalendertag nach dem Tag der Rechnungszustellung Verzugszinsen in Höhe von jährlich 3% über dem aktuellen Verzugszins der EZB für Handelsgeschäfte zu zahlen, soweit Genzel CAD-Service nicht einen höheren Schaden nachweist.
4. Genzel CAD-Service ist berechtigt Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.
XII. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
2. Die vorstehenden Ziffer 1 gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.